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Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit – bei Nichtanzeige fristlose Kündigung?

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 10 Sa 1581/00
Verkündet am: 11.04.2001
Vorinstanz: ArbG Kaiserlautern – Az.: 6 Ca 704/00 PS

In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 11.04.2001 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 09.11.2000, AZ: 6 Ca 704/00, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 20.04.1998 bei der Beklagten, die eine Buchhandlung betreibt, als Verkäuferin beschäftigt.
Am 16.02.2000 rief die Klägerin zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr bei der Beklagten an und teilte mit, dass sie sich nicht wohl fühle und daher nicht, wie für diesen Tag vorgesehen, um 14:30 Uhr ihre Arbeit aufnehmen könne.
Mit Schreiben vom 27.06.2000 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2000. Am 28.06.2000 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Hiervon wurde die Beklagte an dem betreffenden Tag um ca. 09:00 Uhr von einer Arbeitskollegin der Klägerin in deren Auftrag informiert. Die Beklagte erteilt der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 29.06.2000 (Bl. 5 d. A.) eine Abmahnung.
Am 03.07.2000 war die Klägerin von 07:30 Uhr bis 10:40 Uhr beim Arzt. Unmittelbar danach ging sie zur Beklagten und übergab die ihr kurz zuvor ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 03.07.2000, welches der Klägerin noch am selben Tag zuging, das Arbeitsverhältnis fristlos.
Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 14.07.2000 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose schriftliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2000 nicht seine Ende gef[…]


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