Wie ändert man ein Testament nachträglich?
Wie so vieles im Leben kann sich auch eine Meinung eines Menschen im Hinblick auf die Verfügung seines weltlichen Besitzes nach seinem Ableben im Verlauf eines Lebens ändern. Zumeist geht eine derartige Meinungsveränderung auf veränderte Lebensumstände zurück, wie sie nicht selten durch Scheidungen oder persönliche Differenzen geschehen. Da ein Erblasser seinen letzten Willen ja naturgemäß sehr schlecht nach seinem Ableben noch verändern kann, muss eine derartige Änderung selbstverständlich vor dem natürlichen Tod geschehen. Glücklicherweise sieht das Gesetz hierfür vier verschiedene Wege vor, durch die auch ein bereits durch einen Notar beglaubigtes Testament widerrufen werden kann.
Ein verfasstes Testament ist nicht auf Ewig in Stein gemeißelt. Es kann zu Lebzeiten geändert, in Teilen oder auch ganz widerrufen werden. Doch worauf sollte man achten? Foto: Yastremska/Bigstock
Die Änderung des letzten Willens
Damit eine wirksame Änderung der letztwilligen Verfügung des Erblassers erfolgen kann ist es zwingend erforderlich, dass die Formvorschriften des § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der Erblasser auch zum Zeitpunkt des Änderungswunsches die volle Testierfähigkeit innehaben muss. Darüber hinaus gibt es jedoch kaum merkliche Einschränkungen, da ein wirksames Widerrufsrecht auf der Basis des § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch nicht eingeschränkt wird. Der Erblasser kann also die Änderung seines letzten Willens auch handschriftlich unter Angabe des Ortes sowie des Datums aufsetzen und in seinen eigenen vier Wänden hinterlegen.
Für eine wirksame Änderung eines sogenannten Ehegattentestaments sieht der Gesetzgeber jedoch deutlich weniger Möglichkeiten zu einem Wechsel der Willenserklärung vor. Das sogenannte Berliner Testament hat seine Rechtsgrundlage in den Paragrafen 2271 sowie 2296 Bürgerliches Gesetzbuch.
Die vier Möglichkeiten der Te[…]