BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 595/02
Urteil vom 09.07.2003
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. September 2002 – 13 Sa 605/02 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dessen Inhalt.
Die Beklagte betreibt private Schulen für Physiotherapie und Massage. Die Schulen unterliegen der Aufsicht der staatlichen Gesundheitsverwaltung. Die Bezirksregierung prüft als Aufsichtsbehörde ua. die Eignung der Lehrkräfte für die jeweiligen Unterrichtsfächer.
Der 1959 geborene Kläger ist ausgebildeter Masseur und medizinischer Bademeister. Er arbeitete von 1986 bis zum 28. Februar 2002 als Lehrkraft an einer dieser Schulen in H und unterrichtete vorrangig die Fächer Physiotherapie, Massage, Erste Hilfe, Hydrotherapie und Bewegungstherapie. Die Bezirksregierung H hat ihm hierfür am 11. Dezember 1986 eine Lehrgenehmigung erteilt. Mit Wirkung vom 1. März 2002 ging diese Schule im Wege eines Betriebsübergangs auf die T GmbH über.
Grundlagen der Ausbildung an den Schulen der Beklagten sind die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770 und 3786). Hiernach erfolgt die Ausbildung der Masseure und medizinischen Bademeister an staatlich anerkannten Schulen, dauert zwei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Hieran schließt sich ein sechsmonatiges Praktikum an. Die Unterrichtsinhalte des zweijährigen Lehrgangs sind in Anlagen zu den Verordnungen im einzelnen aufgeführt. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Die staatliche Prüfung umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. Der Kläger gehörte dem zuständigen Prüfungsausschuß als Fachprüfer an.