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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kritik am Dienstvorgesetzten – Loyalitätspflichtverletzung

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VG Berlin, Az.: 80 A 29.03, Urteil vom 27.08.2004

Der Beamte wird aus dem Dienst entfernt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines fiktiven Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten gewährt.
Tatbestand
I. Der am … … 1948 in D. (M.) geborene Beamte begann nach dem Erwerb der mittleren Reife 1965 zunächst eine Lehre als Chemielaborant, die er aus gesundheitlichen Gründen abbrach. Am 1. April 1966 trat er als Bürolehrling in den mittleren nichttechnischen Dienst der Berliner Polizei ein. Am 3. Februar 1969 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiassistentenanwärter ernannt. Seit dem 10. Oktober 1975 ist er Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt wurde er am 30. Juni 1981 zum Polizeioberinspektor befördert. Mit der Errichtung des Landeseinwohneramtes Berlin zum 1. April 1987 wurde er dorthin versetzt. Zum 1. Januar 2001 wurde er zum Bezirksamt L.-H. versetzt und führt seither die Amtsbezeichnung Stadtoberinspektor.

Der Beamte nahm im Jahr 1989 ein Studium an der Verwaltungsakademie mit dem Ziel des Abschlusses als Diplom-Kameralist auf. Er unterbrach das Studium nach der Zwischenprüfung, nahm es 1995 wieder auf, beendete es aber nicht.

Symbolfoto: imtmphoto/Bigstock

Der Beamte bleibt seit dem 17. Juni 2003 dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit fern. Er ist seit dem 4. November 2003 dem Personalüberhang zugeordnet. Ihm ist mit Schreiben vom 23. Juni 2004 die Versetzung zum sog. Stellenpool angekündigt worden.

Der Beamte wurde zuletzt für den Zeitraum 10. Mai 1999 bis 30. Juni 2000 dienstlich beurteilt. Seine Leistungen wurden darin mit „gut“ bewertet. Die vorangegangene Beurteilung für den Zeitraum 17. Juni 1991 bis 14. November 1995 endete mit dem Gesamturteil „befriedigend“. Sie enthält die Bemerkung, dass der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten nicht beachtet habe, was letztlich zu seiner Umsetzung geführt habe.

Der Beamte ist (einschlägig) disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Disziplinarverfügung vom 19. Juni 1997 wurde gegen ihn ein Verweis verhängt, weil er gegen dienstliche Weisungen verstoßen hat. Er habe Rechtsauffassungen vertreten und entsprechende Arbeitshinwe[…]


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