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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitgeberannahmeverzug – anderweitiger Verdienst

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa 317/08
Urteil vom 21.01.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.06.2008 – Aktenzeichen öD 1 Ca 630 b/08 – wird zurückgewiesen.
2. Aufgrund der Klagerweiterung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.06.2008 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate März bis einschließlich Dezember 2008 eine Arbeitsvergütung in Höhe von 53.179,50 EUR brutto zu zahlen.
3. Hinsichtlich der Kosten I. Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Von den Kosten II. Instanz trägt der Kläger 6 %, die Beklagte 94 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten nach Klagerweiterung im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate März bis nunmehr einschließlich Dezember 2008.
Der Kläger ist am …1962 geboren, gelernter Maschinenbauingenieur und seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 01.04.1999 bis letztendlich 31.12.2005 war er zum Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft S… bestellt und abgeordnet. Während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit wurde das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Die Tochtergesellschaft S… wurde an die Firma R… verkauft und die Geschäftsführertätigkeit des Klägers beendet. Das Arbeitsverhältnis lebte am 01.01.2006 wieder auf.
Der Kläger war vor seiner Geschäftsführertätigkeit als Abteilungsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Maßgebliche Vergütungsgruppe für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ist Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages der Versorgungsbetriebe (TV-V). Der Abteilungsleiter-Tätigkeitsbereich war in den zurückliegenden Jahren während der Geschäftsführertätigkeit des Klägers von der Beklagten allerdings abgeschafft worden.
Ab 01.01.2006 hatte die Beklagte den Kläger daher zunächst als Entsorgungsmanager eingesetzt. Im Rahmen eines Klageverfahrens hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 09.11.2006 (4 Sa 178/06) rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger den Arbeitsplatz als „Leiter[…]


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