BAG
Az: 9 AZR 608/08
Urteil vom 15.09.2009
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2008 - 4 Sa 9/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
Die 1953 geborene Klägerin ist zuletzt seit 1987 an der Universität T des beklagten Landes im Institut für Erziehungswissenschaft, Abteilung Sozialpädagogik tätig. Ihr Beschäftigungsumfang beträgt 19,75 Stunden wöchentlich. Nach den Arbeitsverträgen vom 21. Mai 1987 und vom 21. Juli 1987 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 einschließlich der Sonderregelungen und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2006 beantragte die Klägerin den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. In dem Schreiben heißt es:
„…
zur Wahrung des Vertrauensschutzes bei der Planung der Altersteilzeit stelle ich hiermit fristgerecht den Antrag auf Genehmigung der Altersteilzeit , die ich zum 01.05.2009 antreten möchte.
Ich wurde am 1953 geboren und werde mit 62 Jahren über 35 Versicherungsjahre vorweisen können, so dass ich nach 6 Jahren Altersteilzeit anschließend in Rente gehen kann.
Zur Wahrung der Frist (31.12.2006) möchte ich Sie bitten, mir den Eingang meines Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen und mir mitzuteilen, wann über meinen Antrag entschieden werden wird.
…“
Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 lehnte die Zentrale Verwaltung der Universität des beklagten Landes den kurzfristigen Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ab. Sie begründete dies damit, sie sei an die Vorgabe des Finanzministeriums gebunden, Vereinbarungen nur zu schließen, wenn zwischen der Vereinbarung und dem Beginn der Altersteilzeitarbeit höchstens ein Jahr liege. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2007.
Hintergrund des von der Klägerin begehrten Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrags noch vor dem 1. Ja[…]