Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 9 AZR 729/05
Urteil vom 13.02.2007
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2005 – 9 Sa 1077/04 – teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2004 – 4 Ca 6082/03 – wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 2. März 1988 bis zum 31. Dezember 2002 als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie wurde nach Vergütungsstufe 14 des jeweils maßgeblichen Vergütungstarifvertrags für das Kabinenpersonal vergütet. Bis einschließlich 1996 arbeitete die Klägerin in Vollzeit. 1997 wurde sie mit 75 % der Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt. In den Jahren 1998, 1999 und 2000 befand sich die Klägerin teilweise im Erziehungsurlaub (nunmehr Elternzeit), wobei sie vom 1. Mai 1999 bis 31. Juli 1999 in Vollzeit arbeitete. Vom 1. Januar 2000 bis 18. September 2000 war die Klägerin im Erziehungsurlaub. Dennoch arbeitete sie in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis 30. April 2000 in Vollzeit und in den Monaten Oktober bis Dezember 2000 zu 33,33 % in Teilzeit. Im Jahr 2001 wurde die Klägerin in Teilzeit mit einem Anteil von 50 % und im Jahr 2002 mit einem Anteil von 46,67 % beschäftigt.
Im Jahre 2002 unterbreitete die Beklagte den bei ihr beschäftigten Flugbegleiterinnen und -begleitern der Vergütungsstufe 7 und höher befristet bis zum 31. Dezember 2002 und begrenzt auf insgesamt 100 Mitarbeiter ein „Abfindungsangebot“. Die Einzelheiten des „Abfindungsangebots“ stellte die Beklagte in einer im Intranet veröffentlichten Information („Ihre Personalabteilung PN 2 / PN 4 informiert“) unter der Überschrift „Abfindungen 2002“ zusammen. Die Höhe der Abfindungen errechnete sich iHv. „1,5 Vollzeit-Monatsgehälter (Stand Dezember 2002) pro im Jahr 2002 vollendetem vollen Dienstjahr“ als Flugbegleiter, höchstens jedoch 12 Jahre. Nach der Abfindungsinformation der Beklagten erhalten Mitarbeiter, die in den letzten fünf Jahren in Teilzeit gearbeitet haben, die Abfindungssumme in Höhe ihrer durchschnittlichen Beschäftigung die[…]