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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersteilzeitvertrag – Insolvenz des Arbeitsgebers – Masseverbindlichkeit

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BAG
Az: 10 AZR 602/03
Urteil vom 23.02.2005

In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2003 – 4 Sa 683/03 – insoweit aufgehoben, als es die Klage im Hauptantrag für Januar 2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2003 abgewiesen hat.

2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2003 – 4 Sa 683/03 – insoweit aufgehoben, als es zum Hilfsantrag des Klägers Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt hat.

3. Im Übrigen werden die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen.

4. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 6. März 2003 – 1 Ca 2930/02 – dahin abgeändert, dass die Zinsen in Ziff. 5a und b des Tenors lediglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen.

5. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

6. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu 1/6, der Beklagte hat sie zu 5/6 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die insolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen des Klägers aus einem zwischen ihm und der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag.

Nach dem Altersteilzeitvertrag vom 14./21. Februar 2001 sollte der Kläger in der Zeit vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2003 mit voller Arbeitszeit arbeiten und anschließend bis 28. Februar 2005 freigestellt werden. Die monatliche Vergütung und die Altersteilzeitleistungen waren vertragsgemäß unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.

Der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter hat unter dem 26. August 2002 ein Gutachten erstattet und darin unter Hinweis auf § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst Eigenverwaltung mit dem Be[…]


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