Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 13 Sa 1460/10
Urteil vom 15.02.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2010 – 19/5 Ca 8318/08 – teilweise abgeändert.
Der Antrag, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage als Monteur weiterzubeschäftigen, wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlich angefallenen Kosten haben der Kläger 36 %, die Beklagte 64 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9 %, die Beklagte 91 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers, um Weiterbeschäftigung und um Verzugslohn nebst Zinsen.
Die Beklagte repariert und wartet Luftfahrtgeräteteile, und zwar zum Teil in einem Betrieb in A, zum Teil in einer Betriebsstätte auf dem Gelände des B. In dieser werden sogenannte Flugzeug-Trolleys (d. h. Rollwagen, in denen die für die Fluggäste zu verteilenden Genuss- bzw. Lebensmittel während eines Fluges aufbewahrt werden) gewartet und repariert (im Folgenden: Trolley-Werkstatt). Der Zutritt zu dieser Räumlichkeit setzt eine Zugangsberechtigung und einen Flughafenausweis voraus. Beides wird von der Auftraggeberin der Beklagten, der ….vergeben. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Der am 12. Oktober 1949 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit 03. August 2004 als Monteur beschäftigt, und zwar auf der Grundlage eines am selben Tag abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 36 f d. A.). Bis zum 15. Oktober 2008 wurde er von der Beklagten ausschließlich in der Trolley-Werkstatt auf dem Flughafengelände eingesetzt.
Am 15. Oktober 2008, als der Kläger sich im Dienst befand, führte der Werkschutz der ….morgens eine Kontrolle der Trolley-Werkstatt […]