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Dachlawinenschaden – Schadensersatzanspruch gegenüber Hauseigentümer

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Amtsgericht Geislingen
Az.: 3 C 868/05
Urteil vom 31.01.2006

In Sachen wegen Forderung hat das Amtsgericht Geislingen auf die mündliche Verhandlung vom 26.1.2006 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 803,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.6.2005 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 803,42 Euro.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen eines Dachlawinenschadens geltend.

Der Kläger parkte seinen PKW Opel Vectra, in der Nacht vom 8. auf den 9.3.05 auf dem Parkplatz mit Parkscheibenregelung an der Seite des Gebäudes der Beklagten in der Karlstraße 1 in Geislingen. In dieser Nacht löste sich vom Dach dieses Gebäudes eine Schneelawine und fiel auf das Klägerfahrzeug, wobei dieses erheblich beschädigt wurde. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 1.606,84 Euro. Hiervon wird mit der Klage die Erstattung der Hälfte geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 803,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.6.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie trägt vor,

in den letzten 50 Jahren sei keine Dachlawine von dem Hausdach abgegangen. Schon allein daraus ergebe sich, dass die Beklagte nicht mit einem solchen Ergebnis habe rechnen müssen. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht ersichtlich.

Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 26.1.2005 nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 803,42 Euro gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Der Beklagten obliegt als Hauseigentümerin eine erhöhte Überwachungs- und Hinweispflicht in Bezug auf mögliche Dachlawinen, weil sie öffentliche Parkplätze am Haus angelegt hat (wegen des genauen Abstands zur Hauswand wird auf das von der Beklagten vorgelegte Foto mit eingezeichnetem Abstand Bezug genommen, Anlage zum Sitzungsprotokoll, Bl. 44 ff.). Die Bekl[…]


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