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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 10/19 – Urteil vom 11.03.2020

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2018 – 3 O 70/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Die Streithelferin behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto:Von Stockbakery /Shutterstock.com

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich materieller und künftiger immaterieller Schäden wegen einer von ihr behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung geltend.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Streithelferin der Klägerin ist auch im Berufungsrechtszug auf ihrer Seite dem Rechtstreit beigetreten. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift – fortan SN – vom 29.01.2020 (II 119 f). Der Senat hat die Parteien ergänzend gemäß § 141 ZPO angehört. Auf die SN vom 29.01.2020 (II 119-125) wird verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen weder aus Vertrag gemäß §§ 611, 630a, 630b, 630c Abs. 2 S. 1, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus Delikt gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB die geltend gemachten Ansprüche zu.

Die Rechtslage beur[…]


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