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Fahrerlaubnisentziehung – Bindung der Verwaltungsbehörde an Strafurteil

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Entzug der Fahrerlaubnis: Verwaltungsbehörden nicht an Strafurteile gebunden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Verwaltungsbehörde nicht an die Feststellungen eines Strafurteils gebunden ist, wenn es um die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums geht, da eine solche Bindung nur bei direkter Relevanz für die Fahreignung besteht. Die Behörde darf also unabhängig von strafrechtlichen Feststellungen agieren, wenn es um die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund von Drogenkonsum geht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 A 2773/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zwingend an die Feststellungen eines Strafurteils gebunden, insbesondere wenn es um Drogenkonsum und Fahreignung geht.
Eine Bindung an strafgerichtliche Feststellungen setzt voraus, dass im Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht gekommen ist.
Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Drogenfreiheit des Klägers seit Mai 2012 anzuerkennen, da die relevante Strafentscheidung diese nicht für die Fahreignung verbindlich feststellte.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf eigenständige Anforderungen stellen, um die Fahreignung eines Betroffenen zu überprüfen, etwa die Vorlage von Abstinenznachweisen oder die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.
Die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des Klägers bestätigt die Rechtsauffassung, dass die administrative Entscheidung über die Fahrerlaubnis unabhängig von einem Strafurteil erfolgen kann, wenn es um die Bewertung von Drogenkonsum geht.
Der Fall verdeutlicht die differenzierte Betrachtung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen im Kontext der Fahreignungsbewertung.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird durch die Ablehnung der Berufung rechtskräftig, wodurch die Entziehung der Fahrerlaubnis Bestand hat.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 5.152,63 Euro festgesetzt.


Fahrerlaubnisverfahren im Spannungsfeld von Straf- und Verwaltungsrecht
Wenn es um die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Straftaten wie Drogenkonsum oder Trunkenheit[…]


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