Derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, muss damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schafft jedoch das Öffnen einer Fahrzeugtür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit ebenfalls als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Es kommt daher aufgrund der wechselseitigen Verkehrsverstöße bei einem Unfall zu einer Haftungsteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des in die Parklücke einfahrenden Fahrzeugs (LG Saarbrücken, Urteil vom 29.5.2009, Az.: 13 S 181/08).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Seit dem 01.01.2002 ist das Zweite Familienförderungsgesetz in Kraft. Danach wird der Haushaltsfreibetrag der Steuerklasse II nur noch Steuerpflichtigen gewährt, die schon im Steuerjahr 2001 Anspruch auf Abzug des Freibetrages hatten. (Entscheidend ist dabei, ob der Anspruch 2001 bestand, nicht jedoch, ob er tatsächlich geltend gemacht worden ist.) Neufälle […]