Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

PKH –Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Ta 1220/15, Beschluss vom 23.07.2015

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.06.2015 – 27 Ca 4650/15 – über die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der in der Bundesrepublik lebende Antragsteller leistet seiner in Indien lebenden Ehefrau und seinen dort ebenfalls lebenden Kindern Unterhalt durch Geldzahlungen in durchschnittlich monatlicher Höhe von 338,80 EUR.

Durch Beschluss vom 22.06.2015, dem Antragsteller zugestellt am 25.06.2015, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageforderung in Höhe von 2949,80 EUR zurückgewiesen, da vier Raten, der vom Arbeitsgericht in rechnerisch unstreitiger Höhe berechneten monatlich zu zahlenden Raten in Höhe von jeweils 265,- EUR, die zu erwartenden Kosten der Prozessführung übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO.

Bei der Berechnung der Ratenhöhe hat das Arbeitsgericht als Freibeträge für die Ehefrau und die Kinder die vom Antragssteller tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich die am 16.07.2015 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 16.07.2015 nicht abgeholfen hat. Mit der sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass nicht die tatsächlichen Zahlungen, sondern die pauschalierten Freibeträge zu berücksichtigen seien.

II. Die nach §§ 127Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen.

Die pauschalierten Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO sind ohne weiteres dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder der Unterhalt sonstwie in Naturalien geleistet wird (vgl. zu letzterem: Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Aufl., § 115 ZPO Rn 48). Zu den Unterhaltsleistungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO gehören in erster Linie der durch die tatsächliche Betreuung geleistete Unterhalt, von dem ohne weiteres ausgegangen werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller lebt (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rn 31). Wird hingegen der Unterhalt allein durch Geldzahlungen erbracht, so sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO allein diese in ihrer tatsächlichen geleisteten Höhe z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv