Bereits die Feuchtigkeit des Kellers (und nicht erst die Gefahr von Feuchtigkeit in den Wänden der darüber liegenden Wohnräume) stellt einen Mangel des verkauften Hauses im Sinne des § 434 BGB dar. Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, stellt jedoch nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel dar. Hier kommt es auf den Einzelfall an. In diesen Fällen ist von Bedeutung, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente sowie welcher Zustand bei der Hausbesichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen im Keller sind. Der bei Altbauten übliche Standard ist dann nicht maßgebend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn die Beschaffenheit des Hauses für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (z.B. Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum) erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16.03.2012, Az.: V ZR 18/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Hamburg – Az.: 316 S 155/11 – Urteil vom 24.04.2012 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.11.2011, Az. 44 C 177/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die […]