BGH, Az.: VII ZR 55/13
Urteil vom 10.07.2014
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem gekündigten Architektenvertrag.
Der Kläger ist Innenarchitekt. Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 16. Mai 2008 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Planung eines Wohnhauses mit Garage und Geräteraum, das im Stil eines „Toskanahauses“ zweigeschossig ausgeführt werden sollte. Der Kläger wurde mit den Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß HOAI beauftragt. Das Wohnhaus wurde bis zum Dachstuhl errichtet. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, kündigte der Beklagte den Architektenvertrag am 8. Dezember 2008 fristlos mit der Begründung, der Kläger habe verschwiegen, dass er nicht Architekt, sondern Innenarchitekt sei. Der Beklagte ließ den Rohbau wegen Mängeln im Mai 2009 vollständig abreißen.
Der Kläger fordert restliches Honorar in Höhe von 15.125,16 €. Der Beklagte macht mit der Widerklage einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Abbruch des Hauses entstandenen Kosten in Höhe von 74.000,03 € geltend. Das Landgericht hat dem Kläger ein Honorar für erbrachte Leistungen in Höhe von 10.980,74 € zuerkannt und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Kläger auf die Berufung des Beklagten zur Zahlung von 3.000 € verurteilt und im Übrigen dessen Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte se[…]