Der Eigentümer eines privat genutzten Fahrzeugs, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeugs aufgrund eines Verkehrsunfalls einbüßt, hat gegenüber dem Schädiger auch dann einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird auf den Verlust und die Verlustdauer des verunfallten Fahrzeugs abgestellt (Reparaturdauer bzw. Zeitraum zum Neukauf eines Ersatzfahrzeugs). Die Nutzungsausfallentschädigungszeit verlängert sich, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile seines Fahrzeugs durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2011, Az: 1 U 54/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Potsdam – Az.: 24 C 234/19 – Urteil vom 06.02.2020 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 877,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2019 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und seit dem 31.07.2019 hinsichtlich der Beklagten zu 2) […]