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Hauptverfahrenseröffnung – fehlende Beschuldigtenvernehmung

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Keine Unterbringung: Beschuldigtem kein rechtliches Gehör gewährt
Das Landgericht Verden hat eine einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Der Beschuldigte wurde beschuldigt, im Zustand der Schuldunfähigkeit während eines Zeitraums von mehreren Monaten drei Straftaten begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft forderte die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten, da er aufgrund seines Zustands eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Ein psychiatrisches Gutachten bestätigte diesen Zustand. Das Landgericht lehnte jedoch den Antrag ab, da dem Beschuldigten kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Es wurde keine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt, was einen Verfahrensmangel darstellt und die Eröffnung eines Hauptverfahrens rechtfertigen kann. Eine Exploration durch einen Sachverständigen kann das rechtliche Gehör nicht ersetzen. Das Landgericht hielt die Ablehnung für rechtskonform.
Keine Vernehmung als Beschuldigter durchgeführt
Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschuldigten beschuldigt, Sachbeschädigung, Körperverletzung und einen Mordversuch begangen zu haben. Der Mann wurde durch die Polizei getroffen, jedoch wurde er nicht als Beschuldigter vernommen. Diese Vernehmung wurde auch später nicht durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft durchgeführt. Eine Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen einer Exploration durch einen Sachverständigen ist nicht mit einer Vernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gleichzusetzen. Die Exploration ist keine Vernehmung im Sinne des § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO.
Rechtsfehlerhafte Verfahrensweise
Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Ablehnung eines Hauptverfahrens rechtfertigen kann. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Eröffnung des Sicherungsverfahrens abgelehnt, da dem Beschuldigten kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Anklage ist nicht deswegen unwirksam, aber der Vorsitzende kann die Nachholung des rechtlichen Gehörs bei der Staatsanwaltschaft anregen. Auch eine Aufforderung zur Erklärung nach § 201 StPO stellt eine Möglichkeit dar, das rechtliche Gehör des Beschuldigten zu gewähren.
Keine einstweilige Unterbringung
Das Landgericht lehnte die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab, da dem Beschuldigten kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, das den Zustand des Beschuldigten bestätigte, konnte aufgrund des Verfahrensmangels nicht berücksichtigt werd[…]


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