Der Eigentümer eines privat genutzten Fahrzeugs, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeugs aufgrund eines Verkehrsunfalls einbüßt, hat gegenüber dem Schädiger auch dann einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird auf den Verlust und die Verlustdauer des verunfallten Fahrzeugs abgestellt (Reparaturdauer bzw. Zeitraum zum Neukauf eines Ersatzfahrzeugs). Die Nutzungsausfallentschädigungszeit verlängert sich, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile seines Fahrzeugs durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2011, Az: 1 U 54/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Kfz-Halter vs. Fahrzeugführer: Rechtliche Herausforderungen bei Verkehrsverstößen In der Welt des Verkehrsrechts gibt es viele Nuancen und Feinheiten, die oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem AG Tiergarten verhandelt, wobei es um den Halt- oder Parkverstoß eines Fahrzeugführers und die Kostentragungspflicht des Kfz-Halters ging. […]