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Jägerprüfung – Nichtbestehen

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OVG NRW
Az: 14 A 1899/10
Beschluss vom 21.11.2011

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, § 8 Abs. 1 und 5 der für die 2006 erfolgte Jägerprüfung des Klägers maßgeblichen nordrhein-westfälischen Jägerprüfungsordnung vom 12. 4. 1995, GV. NRW. S. 482, i. d. F. der letzten Änderung durch Art. 170 des Gesetzes vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 306, (im Folgenden: JPO) seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie keinen Maßstab für das Bestehen der mündlich-praktischen Prüfung enthielten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bewertungsmaßstäbe für die mündlich-praktische Prüfung hinreichend aus dem Zweck der Jägerprüfung und den für sie geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ergeben.
Das erfolgreiche Bestehen der Jägerprüfung ist Voraussetzung für die erste Erteilung eines Jagdscheins und damit die Jagdausübung (§ 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 1 BJagdG). Die Erteilung des Jagdscheins nach erfolgreicher Jägerprüfung hat außerdem zur Folge, dass der Inhaber unter den erleichterten Voraussetzungen des § 13 WaffG Schusswaffen und Munition erwerben und besitzen sowie Schusswaffen führen kann. Vor diesem Hintergrund bezweckt die Jägerprüfung, denjenigen Prüflingen den Zugang zur Jagdausübung sowie zu Waffen und Munition zu verwehren, die nicht die hierfür notwendigen Kenntnisse aufweisen.
So auch VG Hamburg, Urteil vom 19. 7. 2001 – 14 VG 5199/99 -, juris, Rdn. 20.
Welche Kenntnisse der Prüfling besitzen muss, ergibt sich vorrangig aus der Regelung in § 15 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 BJagdG, die die Erteilung eines Jagdscheins betrifft und damit auch für die Länder bindend ist (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 74 Abs. 1 Nr. 28 GG).
Vgl. auch Metzger, in: Lorz u. a., Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl., 2011,[…]


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