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Mietpreisbremse gilt nicht bei Neuvermietung nach umfassender Modernisierung

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AG Kreuzberg – Az.: 10 C 46/21 – Urteil vom 09.02.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Kreuzberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2022 für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 22.09.2021 wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine beim Kammergericht registrierte Rechtsdienstleistungsgesellschaft. Zwischen der Beklagten als Vermieterin und Frau L. sowie Herrn B. als Mieter besteht ein Mietverhältnis über eine 52 qm große Wohnung in (###) Berlin. Das Mietverhältnis begann am 1.02.2016. Es wurde eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 799,00 Euro vereinbart.

Die Mieter beauftragten die Klägerin mit der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren wegen Verstoßes gegen die sogenannte Mietpreisbremse und traten dazu diese Ansprüche, darunter den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Die Klägerin sandte an die Beklagte ein Rügeschreiben vom 3.06.2019, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K4 (Blatt 28 ff. Band I d. Akte) Bezug genommen wird. Nach Ablauf der dort gesetzten Frist versandte die Klägerin noch ein Mahnschreiben.

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24.06.2019 mit, dass es sich um eine Erstvermietung nach umfassender Modernisierung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Blatt 38 ff. d. Akte) Bezug genommen. Weitere Auskünfte erteilte die Beklagte mit der Klageerwiderung.

Mit der Klage hat die Klägerin neben der Erteilung von Auskünften die Rückzahlung überzahlter Miete für Juli 2019 und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt. Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, ist auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Gegen das der Klägerin am 27.09.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 7.10.2021 Einspruch eingelegt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Aus[…]


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