Erhöhte Raumtemperaturen in angemieteten Gewerberäumen im Sommer, die durch die konkreten Witterungsverhältnisse bedingt sind, stellen grundsätzlich keinen Mangel eines Gebäudes oder der Räumlichkeiten dar. Wenn ein Mieter bestimmte (Höchst-)Temperaturen in den angemieteten Räumlichkeiten wünscht, so muss er dies im Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbaren. Allein die Abrede, dass die angemieteten Räume als „Büro“ genutzt werden, enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine mietrechtliche Vereinbarung, dass die Raumtemperatur auch bei Sonneneinstrahlung eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf. Die Arbeitsstättenverordnung enthält ebenfalls keine Regelungen, aus denen sich bestimmte Grenzwerte für Raumtemperaturen in Gewerbemietraumverhältnissen entnehmen lassen (umstrittene Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2009, Az: 9 U 42/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG München I, Az.: 1 Ks 127 Js 165155/14, Beschluss vom 26.09.2016 Es wird festgestellt, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt ⦠vom 30.10.2015 sowie diejenige von Rechtsanwältin ⦠vom 07.07.2015 auch auf Adhäsionsverfahren erstreckt, insbesondere auch auf das Adhäsionsverfahren betreffend die Adhäsionsklägerin … . Gründe I. Im Hauptverhandlungstermin am […]