Das OLG Frankfurt hat nunmehr einen Freispruch des Amtsgerichts Dillenburg bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung mit einem PoliScan Speed-Messgerät mit der Begründung aufgehoben, dass eine Nichtüberprüfbarkeit der erfolgten Geschwindigkeitsmessung der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegenstehe (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 2 Ss-OWi 577/09). Das Bußgeldverfahren muss nunmehr vor dem Amtsgericht Dillenburg neu verhandelt werden.
Das Amtsgericht Dillenburg hatte einen Autofahrer hinsichtlich einer angeblich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, da die Geschwindigkeitsmessung mit dem PoliScan Speed-Messgerät nicht nachträglich durch einen Sachverständigen überprüft werden konnte, da der Hersteller Unterlagen über die Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgeräts aufgrund bestehender Betriebsgeheimnisse nicht zur Verfügung stellen will.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Gelsenkirchen – Az.: 6 K 1029/18 – Urteil vom 09.04.2019 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschlieÃlich der auÃergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils […]