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Fälligkeit des Restwerklohns ohne Abnahme nach Vertragskündigung

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Wegweisendes Urteil: Keine Fälligkeit für Restwerklohn ohne Abnahme
Das Urteil des OLG Karlsruhe (Az.: 9 U 9/10) befasst sich mit der Fälligkeit des Restwerklohns ohne vorherige Abnahme des Bauwerks nach Kündigung des Vertrags. Während die Klägerin auf Zahlung des Restbetrags besteht, argumentiert die Beklagte, ohne Abnahme und wegen erheblicher Mängel sei keine Zahlung fällig. Die Entscheidung des Gerichts beruht hauptsächlich auf der Aufrechnung der Klageforderung mit einer Gegenforderung der Beklagten aufgrund mangelhafter Ausführung einer Stützwand, was die Klageforderung vollständig erlöschen lässt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 9/10 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Karlsruhe bestätigt, dass der Anspruch auf Restwerklohn fällig ist, aber durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten wegen mangelhafter Stützwand erloschen ist.
Die Klägerin hatte keinen Erfolg mit ihrer Berufung, da die Gegenforderung der Beklagten die Klageforderung übersteigt.
Die Beurteilung des Falls berücksichtigt detailliert die technischen und rechtlichen Aspekte der Mangelhaftigkeit der Stützwand und die Unzumutbarkeit der von der Klägerin vorgeschlagenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen.
Das Gericht stellt klar, dass eine fristlose Kündigung des Bauvertrags durch die Beklagte nicht berechtigt war, die Kündigung daher als „freie Kündigung“ zu werten ist.
Die Entscheidung legt dar, wie die Restforderung der Klägerin aus dem Bauvertrag zu berechnen ist, einschließlich Mehrkosten und Gutschriften für nicht erbrachte Leistungen.
Es wird erläutert, warum der Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht von einer vorherigen Fristsetzung abhängig ist und eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung nur durch Neuerrichtung der Stützwand möglich ist.
Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils werden auf Basis der zivilprozessualen Regelungen getroffen.


Restwerklohn und Abnahme im Baurecht
Im Baurecht stellt die Abnahme eines Bauwerks durch den Auftraggeber einen entscheidenden Meilenstein dar. Häufig ist die finale Abnahme an die Zahlung des Restwerklohns geknüpft. Allerdings kann es Situationen geben, in denen der Restwerklohn fällig wird, ohne dass zuvor die Abnahme erfolgt ist.

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