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Arbeitspflicht – Freistellungsvereinbarung oder Erlassvereinbarung

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LAG Schleswig-Holstein
Az.: 6 Sa 298/11
Urteil vom 21.12.2011

In dem Rechtsstreit pp. hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2011 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14. Juni 2011 – 3 Ca 693/11 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; Im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche der Klägerin aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war nach ihrer Ausbildung seit Mitte des Jahres 1997 bei der Beklagten als Versicherungskauffrau zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 2.700,– EUR brutto beschäftigt. Mitte des Jahres 2010 beschlossen die Gesellschafter der Beklagten, die Geschäftstätigkeit zum 31.12.2010 vollständig einzustellen. Auf der Betriebsversammlung vom 27.09.2010 unterrichtete der Prokurist der Beklagten die Belegschaft hierüber. Er teilte zugleich mit, dass vier Mitarbeiter von der Firma M… Assekuranzkontor GmbH (im Folgenden: M…) übernommen werden können. Noch am gleichen Tag suchte er gemeinsam mit der Klägerin die Firma M… auf.
Ebenfalls am 29.07.2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu den beabsichtigten Kündigungen an. In dem Anhörungsschreiben wies die Beklagte unter anderem auf folgendes hin: „… die beabsichtigte Kündigung ist aus dringenden betriebsbedingten Gründen veranlasst. Die Firma Dr. E… GmbH & Co. KG wird die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter über diesen Termin hinaus nicht weiter beschäftigen können, unabhängig etwa darüber hinaus zu leistender Vergütung als Folge längerer Kündigungsfristen. Das Geschäft wird ersatzlos eingestellt. Die Gesellschafter wie auch die Geschäftsführung bedauert diesen Schritt, sehen aber aufgrund der gegebenen Umstände keine Fortführungsperspektiven.“ Mit Schreiben vom 26.08.2010 (Anlage K 2 = Bl. 11 d.A.) kündigte die Beklagte der Klägerin fristgerecht zum 28.02.2011. Zur Begründung führte sie u.a. aus: „…wie wir Ihnen und Ihren Kollegen schon mitgeteilt haben, werden wir den Betrieb de[…]


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