Nach § 566a Satz 2 BGB ist der bisherige Vermieter dem Mieter weiterhin zur Rückgewähr der geleisteten Mietkaution verpflichtet, wenn dieser bei Beendigung des Mietverhältnisses die Sicherheit von dem neuen Erwerber und Vermieter nicht erlangen kann (BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az.: VIII ZR 143/12). Der Mieter ist gemäß § 566a Satz 2 BGB grundsätzlich dazu gehalten, zunächst den Erwerber als den gegenwärtigen Sicherungsnehmer und neuen Mietvertragspartner auf Rückzahlung der Mietkaution in Anspruch zu nehmen, solange dies nicht aussichtslos erscheint (z.B. neuer Vermieter ist insolvent). Der Mieter kann auf die Haftung des alten Vermieters nach § 566a BGB auch durch Abschluss einer Individualvereinbarung mit dem alten Vermieter verzichten.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG München, Az.: 27 U 520/15 Bau, Beschluss vom 26.08.2015 I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 23.12.2014, Az.: 2 O 2457/05, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der […]