Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsanspruch eines Erben gegen einen Bevollmächtigten

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

LG Bonn – Az.: 1 O 80/16 – Urteil vom 20.05.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der einzige Sohn und Alleinerbe der am ##.##.2012 verstorbenen Frau S2. Die Erblasserin hatte dem Beklagten mit notarieller Urkunde vom 21.06.2001 (Anlage K4 = Bl.# – ## d.A.) eine generelle Vollmacht erteilt.

Die Parteien kennen sich seit Jahrzehnten. Als der Kläger etwa zehn Jahre alt war, zog die am ##.##.1930 geborene Erblasserin mit ihm von L nach X. Dort heiratete die Erblasserin den aus X stammenden Stiefvater des Klägers, der seinerseits drei ältere Söhne mit in die Ehe brachte. Die Eltern des Beklagten und der Beklagte selbst unterhielten zu der Erblasserin ein enges freundschaftliches, nahezu verwandtschaftliches Verhältnis.

Anfang der 2000´er Jahre wanderte der Kläger auf die Q aus, wo er seitdem lebt. Die Erblasserin war nach dem Tode des Stiefvaters und der Auswanderung des Klägers weitgehend auf sich allein gestellt. Die drei Stiefsöhne kümmerten sich nicht um die Erblasserin. In dieser Situation ließ sich die Erblasserin im Jahre 2001 durch den Notar M in F beraten. Vor diesem Notar errichtete die Erblasserin am 21.06.2001 neben der dem Beklagten erteilten Vollmacht ein Testament, mit dem sie den Kläger zu ihrem alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzte (Anlage K3 = Bl.# – # d.A.) und zu dessen Anschrift es in dieser Urkunde heißt: „wohnhaft auf den Q (nähere Anschrift ist mir nicht bekannt)“.

Im Januar 2007 musste sich die Erblasserin wegen eines Nierenleidens in das Krankenhaus in U begeben. Wegen ihres gesundheitlichen Allgemeinzustandes sowie der familiären Situation entschied sie sich dann zum Umzug in ein Senioren- beziehungsweise Pflegeheim in X. Diesen Umzug organisierte der Beklagte auf Wunsch der Erblasserin. Zuvor war der Beklagte von dem Mitarbeiter der X2bank in X und Zeugen S3 darauf angesprochen worden, dass die Erblasserin teilweise zwei bis dreimal täglich auf der Bank erscheine und größere Beträge abhebe und dass das Konto bereits überzogen sei. Ferner rief der Zeuge Dr. C als Hausarzt der Erblasserin den Kläger an und teilte ihm mit, dass er sich unbedingt um die Erblasserin kümmern müsse, möglicherweise sei auch eine Betreuung angezeigt. Die Einsetzung des Klägers als Betreuer wurde von dem Amtsgericht X3 – ## XVII #/## – abgelehnt.

Den Umzug der Erblasserin[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv