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Bauvertrag – Kündigung durch Bauunternehmer – Abnahme

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OLG München, Az.: 27 U 520/15 Bau, Beschluss vom 26.08.2015

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 23.12.2014, Az.: 2 O 2457/05, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.050.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Nopparat Khokthong / Shutterstock.com

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über restlichen Werklohn und wechselseitige Schadensersatzansprüche nach einem vorzeitig beendeten Bauvertrag über die Errichtung einer Wasserkraftanlage.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten restlichen Werklohn und Schadensersatz in Höhe von 1.657.231,56 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zusätzlich eine auf den begehrten Schadensersatzbetrag anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer zu erstatten, soweit die Klägerin gegenüber ihrem Finanzamt zur Abführung von Mehrwertsteuer verpflichtet ist.

Der Beklagte begehrte Klageabweisung und im Wege der Widerklage die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz in Höhe von 500.000,– € nebst Zinsen. Des weiteren beantragte der Beklagte die Feststellung des Bestehens weitergehender Schadensersatzpflichten der Beklagten aufgrund mangelhafter Werkleistung sowie entgangener Einnahmen.

Mit Endurteil vom 23.12.2014 hat das Landgericht Memmingen sowohl Klage als auch Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ei[…]


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