Die Zahlung einer Mietkaution ist gängiger Brauch auf dem Wohnungsmarkt. Zwar ist der Mieter gesetzlich nicht dazu verpflichtet eine Mietkaution zu hinterlegen, der Vermieter kann sich seine Vertragspartner aber aussuchen und wird in der Regel die Wohnung ohne eine entsprechende Zahlung nicht vergeben. Die Mietkaution dient ihm als Sicherheit und Druckmittel. Wenn der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt und beispielsweise mit der Miete oder den Nebenkosten in Rückstand gerät oder nach seinem Auszug eine mangelhafte Wohnung zurücklässt, kann der Vermieter seine offenen Ansprüche aus der Mietkaution decken.
Mietkaution – Gesetzliche Regelungen zur Höhe und Zahlungsweise
Die Höhe der Mietkaution wurde vom Gesetzgeber gedeckelt, gemäß § 551 Abs. 1 BGB, darf sie nicht mehr als drei Monatsmieten betragen. Als Rechengrundlage dient die Kaltmiete, ohne die Betriebskosten. Der Mieter muss die Kaution nicht sofort in einer Summe hinterlegen, er darf sie auch in drei Monatsraten an den Vermieter bezahlen. Die Zahlung kann in bar oder per Überweisung erfolgen. In der Praxis ist die Überweisung günstiger, sie lässt sich bei späteren Streitigkeiten eindeutig nachweisen.
Mietkaution – Die Pflichten des Vermieters
Der Vermieter darf die Mietkaution nicht einfach seinem Privatvermögen zuschlagen, er ist gesetzlich verpflichtet die Sicherheit auf einem separaten Konto zum üblichen Zinssatz mit dreimonatiger Kündigungsfrist anzulegen. Die Zinserträge gehören den Mieter und sind der Kautionsanlage zuzuschlagen. Wenn der Mieter auszieht und keine Ansprüche gegen ihn bestehen, muss der Vermieter die Kaution in voller Höhe zurückzahlen. Eine Zurückbehaltung ohne konkreten Anlass ist unzulässig.
Streit um die Mietkaution
Während der Mietzeit kann der Vermieter nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitig begründeten Forderungen auf die Mietkaution zugreifen. Wenn er dieses Recht in Anspruch nimmt, muss der Mieter das Kautionskonto wieder ausgleichen. Nach einem Auszug kommt es besonders häufig zu Streitigkeiten über die Rückzahlung der Mietkaution. Manche Vermieter versuchen mit Verweis auf normale Verschleißerscheinungen einen Teil der Kaution einzubehalten. Manchmal wird die Mietkaution zum Instrument um „alte Rechnungen“ mit dem Mieter zu begleichen. Grundsätzlich darf der Vermieter die Kaution bis zu sechs Monate[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Brandenburgisches Oberlandesgericht Az.: 12 U 72/06 Urteil vom 16.11.2006 Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 470/05 In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 2006 verkündete Urteil […]