AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 10 C 326/14, Urteil vom 01.07.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 % zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten sind seit 01.03.2012 Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin T Damm in … Berlin, Vorderhaus, 3. Obergeschoss rechts. Die monatliche Nettomiete beträgt 1035,30 €, die Gesamtmiete 1322,30 €. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis wegen bestehender Mietrückstände für die Monate August und September 2014 in Höhe der Gesamtmiete von 1322,30 € sowie eines Teilbetrages für den Monat Juli 2014 in Höhe von 119,90 € mit Schreiben vom 08.09.2014. Die Beklagten leisteten am 07.10.2014 eine Zahlung in Höhe von 2822,00 € zum Ausgleich des Rückstandes von 2764,50 € nebst Zinsen.
Die Klägerin hat die zunächst erhobene und den Beklagten am 16.12.2014 zugestellte Zahlungsklage über den Betrag von 2764,50 € zurückgenommen.
Die Klägerin hält trotz der geleisteten Zahlung an der Kündigungserklärung unter Berufung auf die gleichzeitig erklärte fristgerechte Kündigung fest.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Hause T Damm in … Berlin, Vorderhaus, 3. Obergeschoss rechts, gelegene Wohnung (Mieternummer) mit einer Größe von ca. 142,80 m², bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad und Flur sofort geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, durch die geleistete Zahlung sei die Kündigung insgesamt unwirksam geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 08.09.2014 ist gemäß § 269 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden, da die Beklagten die rückständigen Mieten noch vor Rechtshängigkeit dieses Verfahrens an die Klägerin geleistet hat.
Die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB wegen Zahlungsverzuges, welche die Klägerin zugleich mit der fristlosen Kündigung erklärt hat, hat das Mietverhältnis nicht beendet. Durch die Zahlung des Rückstandes durch die Beklagten ist auch die ordentliche Kündigung vom 08.09.2014 un[…]