LG Mönchengladbach – Az.: 5 T 184/16 – Beschluss vom 30.11.2016
Der Antrag des Kostenschuldners vom 28.06.2016 auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Notariates H vom 09.05.2016 – Nr. 16G0450e – kr – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Eine aus vier Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft, zu welcher der Beschwerdeführer gehört, beabsichtigte ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen nicht zum Kreis der Miterben gehörenden Verkäufer zu verkaufen.
Hierzu einigten sie sich auf einen Kaufpreis von 179.000,00 EUR. In Ziffer II Nr. 4b des notariellen Kaufvertrages vom 22.03.2016 vereinbarten sie, dass der Kaufpreis, soweit er nicht zur Ablösung nicht übernommener Verbindlichkeiten zu verwerten war, jeweils zu 1/4 direkt an die vier Miterben gezahlt werden sollte.
Unter dem 09.05.2016 erstellte der Beschwerdegegner hinsichtlich der angefallenen Gebühren eine Kostenrechnung. Hierbei ging er von einem Beurkundungsverfahren mit mehreren Beurkundungsgegenständen aus. Er berücksichtigte bei der Gebührenermittlung den Kaufvertrag mit einem Wert von 179.000,00 EUR sowie wegen der vereinbarten Auszahlung des Kaufpreises an die vier Miterben eine Teilerbauseinandersetzung mit einem Wert von 179.000,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 legte der Beschwerdeführer eine Notarkostenbeschwerde gegen die Kostenrechnung ein. Hiermit wendet er sich allein gegen die Mitberücksichtigung des Wertes der Teilerbauseinandersetzung in der angegriffenen Kostenrechnung. Diesbezüglich ist er der Auffassung, dass sich der Geschäftswert ausschließlich nach dem Wert der verkauften Sache bemesse.
Die Kammer hat dem Notar und dem Bezirksrevisor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Abschließend hat die Kammer dem Kostenschuldner rechtliches Gehör gewährt.
II.
Die zulässige Notarkostenbeschwerde ist nicht begründet.
Die angegriffene Kostenrechnung vom 09.05.2016 ist fehlerfrei ergangen, da der Beschwerdegegner zutreffend von verschiedenen Beurkundungsgegenständen ausgegangen ist.
Der Wert des Grundstückskaufvertrages sowie der Wert der Teilerbauseinandersetzung in Höhe von jeweils 179.000,00 EUR waren vorliegend zusammenzurechnen. Gemäß § 86 Abs. 2 GNotKG war nämlich vorliegend von verschiedenen Beurkundungsgegenstände auszugehen. Nach dieser Vorschrift sind verschiedene Beurkundungsgegenstände mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge, soweit in § 109 GNotKG nicht anderes bestimmt ist.
Ein Fall des § 109 GNotKG liegt jedoch nicht vor. Nach § 109 Abs. 1 S. 1[…]