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Rechtsanwälte Kotz GbR

Toilettenfrau – Anspruch auf Mindestlohn einer Reinigungskraft?

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ArbG Hamburg, Az.: 7 Ca 541/12

Urteil vom 28.03.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.422,80 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.
Tatbestand
Symbolfoto: brizmaker/Bigstock

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin über die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung hinaus weitere Vergütungsansprüche gegen den Beklagten zustehen.

Die Klägerin war bei dem Beklagten in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.03.2012 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.) bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 5 Tagen pro Woche à ca. 8 Stunden und einem monatlichen Grundgehalt von EUR 600,00 brutto beschäftigt. Auf den Wortlaut des Arbeitsvertrages im Einzelnen, insbesondere die Regelungen zur Tätigkeitsbeschreibung (§ 2), die Arbeitszeit (§ 6) und die Vergütung (§ 8) und die Ausschlussklausel (§ 14) wird Bezug genommen.

Der Beklagte übernahm als Subunternehmer Serviceleistungen in den Toiletten einer Reihe von Filialen einer Warenhauskette. Die dort von den Kunden hinterlassenen Trinkgelder flossen dem Beklagten zu.

Der Beklagte warb im Internet damit, dass er für folgende Dienstleistungen zur Verfügung steht: Grundreinigung, Bodenversiegelung, tägl. Unterhaltsreinigung, Teppichreinigung, Fensterreinigung, Objektreinigung, Betreuung sanitärer Anlagen, Winterdienste, Gartenpflege (Anlage K 2, Bl. 12 d.A.).

Für die Klägerin galt eine schriftliche Arbeitsanweisung des Beklagten (Anlage K 8, Bl. 27 d.A.), auf deren Wortlaut Bezug genommen wird.

Die Klägerin behauptet, dass der Betrieb des Beklagten so gut wie ausschließlich Gebäudereinigungsdienstleistungen erbringe. Dies gehe aus seinem Internetauftritt hervor.

Auch die Klägerin selbst habe als Reinigungskraft für den Beklagten gearbeitet, 90% ihrer Arbeitszeit habe aus Reinigungstätigkeit, nur 10% hätte aus der schlichten Aufsicht des Sanitärbereiches bestanden. Sie habe ständig Wände, Decken, Waschtische, Toiletten und Böden reinigen müssen, hinzu sei das regelmäßige Entleeren der Mülleimer gekommen. Durch die Nutzung der Toiletten wÃ[…]


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