BAG
Az: 2 AZR 44/06
Urteil vom 01.02.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 – 5 (15) Sa 904/05 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13. Mai 2005 – 2 Ca 2603/04 lev – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.
Der am 29. November 1949 geborene Kläger war seit 1972 bei der Beklagten als Energieanlagenelektroniker beschäftigt.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2004, dem Kläger am 2. August 2004 zugegangen, sprach die Beklagte eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum 28. Februar 2005 mit dem Ziel aus, eine individuell vereinbarte Entfernungszulage endgültig zu streichen. Im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen unverändert bleiben. In dem Kündigungsschreiben heißt es ua.:
„Wir bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der oben genannten Kündigungsfrist zu denselben Bedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der Zahlung der Entfernungszulage fortzusetzen. Ihre bisherige Betriebszugehörigkeit sowie auch alle weiteren Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrages mit Ausnahme der Entfernungspauschale gelten damit unverändert fort.
Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf.“
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2004, der Beklagten am 2. November 2004 zugegangen, nahm der Kläger das Änderungsangebot an. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004, dem Kläger am 12. November 2004 zugegangen, teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Arbeitsverhältnis finde wegen der nicht rechtzeitigen Annahme des Änderungsangebotes zum 28. Februar 2005 sein Ende.
Mit seiner am 3. Dezember 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und die Auffassung vertreten, er habe das Änderungsangebot jedenfalls mit s[…]