OLG Saarbrücken
Az: 4 U 46/14
Urteil vom 09.10.2014
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.03.2014 (Aktenzeichen 4 O 330/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.974,69 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Pkw Opel Vectra C mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … befuhr am 06.06.2012 um 17.35 Uhr eine Mittelgasse auf dem Parkplatz des Kauflands in L.. Die Beklagte zu 1 wollte mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Skoda Octavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … rückwärts aus einer quer zur Mittelgasse angeordneten Parkbucht herausfahren. Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1 wurde von der Polizeiinspektion L. vor Ort gebührenpflichtig verwarnt. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 unter anderem mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2012 unter Fristsetzung zum 14.07.2012 ohne Erfolg zur Zahlung von 10.254,26 € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des Betrags in Höhe von insgesamt 10.254,26 € in Anspruch genommen, der sich aus Gutachterkosten in Höhe von 909,93 € brutto, Reparaturkosten in Höhe von 7.306[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Wedding, Az.: 7 C 120/14 Urteil vom 16.12.2014 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht dazu verpflichtet sind, der Beklagten auf die als Anlage K 1 der Klageschrift beigefügte Heizkostenabrechnung vom 31.07.2012 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 für die Wohnung … B., T., … B. … … […]