Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch diejenigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erstatten, die durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn entstanden sind (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12). Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr des Fahrzeugs kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LAG Mecklenburg-Vorpommern Az: 1 Sa 265/01 Urteil vom 24.01.2002 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock – 1 Ca 98/00 – vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um […]