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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragsverletzung wegen Lärmbelästigung – Beweislast des Vermieters

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AG Brandenburg, Az: 31 C 125/16, Urteil vom 24.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.371,68 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Foto: Elnur/Bigstock

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung der von ihm – aufgrund eines am 20.02.2014 mit Wirkung vom 01.04.2014 geschlossenen Dauernutzungsvertrages – bewohnten Wohnung, gelegen …straße .., …, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Bad, 1 Flur, 1 Küche, 1 Balkon und 1 Keller Nr. 1 mit einer Wohnfläche von ca. 49,41 m². Als Nutzungsgebühr (Miete) zahlt der Beklagte derzeitig einen Betrag von monatlich 320,64 Euro brutto.

Mit Schreiben vom 05.02.2015, 13.03.2015 und vom 04. Februar 2016 (Blatt 13 der Akte) ermahnte die Klägerin den Beklagten den – vermeintlich durch den Beklagten – verursachten ruhestörenden Lärms, vor allem nachts, zu unterlassen.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 (Blatt 16 der Akte) erteilte die Klägerin dem Beklagten dann wegen ruhestörenden Lärms – vor allem nachts – eine Abmahnung. Für den Fall, dass der Beklagte künftig wieder ruhestörenden Lärm verursachen sollte, kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten in diesem Schreiben zugleich mit an, dass der Beklagte dann auch mit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Mietvertrages wegen vertragswidrigen Gebrauchs rechnen müsse.

Mit Schreiben vom 18. April 2016 (Blatt 9 bis 12 der Akte) kündigte die Klägerin dann das mit dem Beklagten bestehende Nutzungsverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund, da der Beklagte den Hausfrieden sehr nachhaltig stören und die Regeln der Hausordnung nicht einhalten würde, so dass ihr eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

 

Die nunmehrige Räumungsklage der Klägerin vom 26.[…]


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