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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskaufvertrag – im Exposé enthaltene Bezeichnung erschlossen/voll erschlossen

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LG Hamburg – Az.: 314 O 62/17 – Urteil vom 30.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Juni 2015 veräußerte die Beklagte an die Kläger das im Grundbuch des Amtsgerichts H.- B. von L.- M., Bd. 73, Bl. 2171 eingetragene Grundstück B. … in … H.. § 2 des Kaufvertrages lautet auszugsweise: „Der Käufer erwirbt das Grundstück in der Absicht, den Altbestand abzureißen und einen Neubau zu errichten.“

§ 7 Abs. 2 des Kaufvertrages lautet: „Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt; er kauft es im gegenwärtigen, altersbedingten Zustand, der von den Parteien als vertragsgerecht erachtet wird. Dies gilt auch hinsichtlich seiner Bestandteile, des Zubehörs und etwa mit verkauften Inventars. Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich. Eine besondere Beschaffenheit des Grundstücks oder Gebäudes ist nicht vereinbart worden. Der Verkäufer versichert jedoch, dass ihm verborgene Mängel des Grundstücks oder Gebäudes nicht bekannt sind und dass ihm nicht bekannt ist, dass behördliche Auflagen und/oder widerrufliche Genehmigungen bestehen.“ § 8 Satz 2 des Kaufvertrages lautet: „Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabengesetz hat der Verkäufer zu tragen, soweit die Anlagen bis heute ganz oder teilweise baulich erstellt sind. Für künftig erstellte Erschließungsanlagen trägt der Käufer die Erschließungskosten.“

Für den weiteren Text des Kaufvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Vermittlung des Grundstückskaufvertrages erfolgte durch die Firma v. P. Immobilien. Im Exposee heißt es unter der Überschrift „Eckdaten“: „Erschließung: erschlossen“. Unter der Überschrift „Lage“ heißt es im Exposee: „Dieses voll erschlossene Grundstück liegt im westlichen L.- M.“. Für den Text den Exposees wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Vor Abschluss des Kaufvertrages hatten die Kläger das Grundstück […]


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