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Werkunternehmermängelhaftung – Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten

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KG Berlin – Az.: 27 U 64/18 – Urteil vom 14.02.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 58 O 70/17 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Nachdem der Kläger in erster Instanz Schadensersatz wegen einer mangelhaften Werkleistung verlangt hatte, begehrt er in zweiter Instanz Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel.

Das Landgericht hat zum einen die Klage abgewiesen, weil die verlangte Nachbesserung in Höhe von 39.114,43 EURO netto einschließlich Gutachterkosten gegenüber einem Auftragswert für den beauftragten zusätzlichen nicht eingebauten Heizkreis im Küchenboden über 202,77 EURO netto gegenüber dem geringen Vorteil unverhältnismäßig sei, da die Zuleitungen der anderen Heizkreise der Wohnung unter dem Boden der ca. 7 m² großen Küche zu dem im hinteren Teil installierten Heizkreisverteiler laufen und bei Betrieb Wärme abgeben. Hinzukäme, dass die Mangelbeseitigungskosten lediglich auf einer gutachterlichen Schätzung fußen und dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – Urteil v. 11.10.2012, VII ZR 179, Tz. 27 zitiert nach juris – nicht möglich sei. Lediglich die Werterhöhung der Wohnung durch einen zusätzlichen Heizkreis in der Küche sei zu berücksichtigen gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in erster Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 26.4.2018 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 11.5.2018 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung rechtzeitig begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist insbesondere der Ansicht, dass ihm jedenfalls der verlangte Kostenvorschuss zustehe. Die Geltendmachung dieses Anspruches sei auch nicht unverhältnismäßig, da er besonderen Wert auf die von ihm erdachte Aufteilung der Wohnung und auch den extra beauftragten Heizkreis in der Küche gelegt habe. Ihm sei eine angeneh[…]


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