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Hausfriedensstörung: Fristlose Mietvertragskündigung eines paranoid schizophrenen Mieters

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LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 192/17 – Urteil vom 26.04.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 27.09.2017, Az.: 33 C 1353/16 (98), wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.022,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Räumung einer durch die Beklagte angemieteten Wohnung.

Die Beklagte ist seit dem 21.09.2008 Mieterin einer Zweizimmerwohnung in der …, die Klägerin ist Vermieterin dieser Wohnung.

Das Mietverhältnis verlief zunächst unauffällig. Seit Herbst 2014 klagten mehrere Mieter über das Verhalten der Beklagten, da diese insbesondere wiederholt die Nachtruhe der Nachbarschaft gestört habe. Mit Schreiben vom 02.12.2004 (Bl. 42 d.A.) und 29.06.2015 (Bl. 43 der Akte) mahnte die Klägerin die Beklagte ab.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2016, Bl. 39 ff der Akte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Die Beklagte steht seit Dezember 2016 unter Betreuung. Die Betreuung umfasst Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagte störe seit Jahren den Hausfrieden in der Liegenschaft durch Lärmbelästigung. Sie randaliere im Treppenhaus, wobei sie Hausrat, Müll und Lebensmittel in das Treppenhaus werfe. Die Beklagte habe immer wieder, auch im Zeitraum Januar bis April 2016, durch Heulen, Weinen, Schreien, und Gepolter die Nachtruhe gestört. Es habe schon mehrere Polizeieinsätze gegeben.

Die Klägerin hat erstinstanzlich Räumung und Herausgabe der Wohnung beantragt, die Beklagte Klageabweisung.

Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, es gehe von ihr keine Lärmbelästigung aus, die das hinzunehmende Maß überschreite und durch die der Hausfrieden nachhaltig gestört werde. Wegen ihrer Krankheit sei sie besonders schützenswert. Im Falle einer Räumung bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sie sich keinen Ersatzwohnraum beschaffen könne. Die Gefahr eines Suizids könne nicht ausgeschlossen werde, Abmahnungen habe sie nicht bekommen.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 27.09.2017 der Klage stattgegeben.


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