Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 129/18 – Urteil vom 29.11.2019
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19.06.2018, Az. 6 O 171/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.890 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer wegen einer Körperverletzung bei einem Fußballspiel am 07.05.2010 in Anspruch. Der Kläger wurde bei dem Fußballspiel vom Torwart der gegnerischen Mannschaft, dem bei dem Beklagten versicherten C… M…, im Strafraum durch einen Tritt mit dem Bein in sein linkes Schienbein verletzt, so dass Schien- und Wadenbein brachen. Die Verletzung musste stationär und physiotherapeutisch behandelt werden, ein Implantat musste durch eine weitere Operation entfernt werden.
Der Versicherungsnehmer wurde vom Landgericht Cottbus durch Urteil vom 20.03.2015 – 6 O 258/11 – zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Das Landgericht stellte fest, dass der Versicherungsnehmer in dem Bemühen um Abwehr des spielerischen Angriffs zwar in Richtung des Balls rannte, dann aber zu einem Sprung am Ball vorbei ansetzte und dem Kläger direkt gegen die Beine sprang. Die Situation habe den Eindruck vermittelt, dass es darum gegangen sei, zu verhindern, dass der Kläger an den Ball gelange. Das Verhalten des Versicherungsnehmers sei rechtswidrig, weil es eine Verletzung nicht in Form eines leichten, sondern bereits eines schweren Regelverstoßes darstelle. Der Beklagte habe den Kläger unter Verstoß gegen Regel 12 des Deutschen Fußballbundes zu Fall gebracht. Er habe sich nicht verschätzt, sondern den Kläger bewusst körperlich am Erreichen des Balls gehindert. Die Kammer gehe indes nicht davon aus, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt habe. Vielmehr sei der Vorfall „im Eifer des Gefechts“ erfolgt. Das Verhalten sei grob fahrlässig und rücksichtslos gewesen. Die gegen das Urteil vom dort beklagten Versicherungsnehmer geführte Berufung ist durch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2015 – 7 U 105/15 – einstimmig zurückgewiesen worden.[…]