Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 E 232/17 – Beschluss vom 25.03.2019
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2017 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzahlung – bewilligt und Rechtsanwalt L. aus F. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung wegen des aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen.
St. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 – 1 BvR 274/12 -, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 11 ff., m. w. N.
Nach diesen Maßstäben beurteilt besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016.
Es ist offen, ob sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig erweist, weil dieser im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung infolge einer sehr schweren Depression nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen ist (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV, Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Frage[…]