BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 371/07
Urteil vom 29.04.2008
Vorinstanzen:
AG Bonn, Az.: 13 C 308/06, Entscheidung vom 31.01.2007
LG Bonn, Az.: 5 S 32/07, Entscheidung vom 20.06.2007
Leitsatz:
Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuvielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986, 1381).
In dem Rechtsstreit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer auf einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zuvielüberweisung.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Zeugen P. und V. (nachfolgend: Käufer) schlossen im Dezember 2003 mit der Beklagten einen notariellen „Kaufvertrag“ über ein Wohnungserbbaurecht. Der von der Klägerin mit einem Realkredit über 201.600 € finanzierte Kaufpreis sollte in Abhängigkeit vom Bautenstand in mehreren Raten fällig werden. Die letzte Rate sollte 6.976 € betragen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die Beklagte die Käufer zur Zahlung der Schlussrate auf, die diese jedoch wegen von ihnen geltend gemachter Mängel ablehnten. Mitte April 2005 teilte die Beklagte ihnen die Beseitigung der Mängel mit und wiederholte ihr Zahlungsverlangen. Die Käuferin P. wies daraufhin die Klägerin mit Telefax vom 25. April 2005 an, „einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 €“ an die Beklagte zu überweisen. Die Klägerin übersah indes die Beschränkung der Anweisung und überwies den gesamten Restkaufpreis von 6.976 €. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt die Beklagte ein Schreiben der Käufer vom 22. April 2005,[…]