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Schmerzensgeldanspruch bei Mobbing – Kausalität und Darlegungslast

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 11 Sa 361/18 – Urteil vom 14.05.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 28.03.2018 – 2 Ca 371/17 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht in dem Rechtstreit einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 28.03.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche lägen nicht vor. Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liege darin, dass nicht jede einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen könne. Rechtlich betrachtet gehe es damit um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung im Rechtssinne. Dabei bedürfe es einer objektiven Betrachtungsweise. Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegten und denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lasse, dürften in seltensten Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. An der verschiedene einzelne Handlungen zusammenfassenden Systematik könne es darüber hinaus fehlen, wenn ein Arbeitnehmer von verschiedenen Vorgesetzten in seiner Arbeitsleistung kritisiert oder schlecht beurteilt werde. Gleiches gelte, wenn zwischen den einzelnen Teilakten lange zeitliche Zwischenräume lägen.

Mobbe ein Mitarbeiter einen anderen Arbeitnehmer des Unternehmens, bestehe für den Arbeitgeber eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, dem unangemessen behandelten Mitarbeiter zu schützen. Daneben hafte der Arbeitgeber nach § 278 BGB für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte begingen.

Bei der Frage des Verschuldens des Arbeitgebers sei auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit habe, sich gegen unrechtmäßige Arbeitsanweisungen tatsächlich und rechtlich zur Wehr zu setzen.

Das tatsächliche Geschehen würdigt das Arbeitsgericht sodann wie folgt: Der Ausspruch einer […]


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