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Gebrauchtkauf – Minderwert nach Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden

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AG Nürnberg – Az.: 13 C 8730/14 – Urteil vom 24.03.2015

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt 29 Prozent der Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger trägt 71 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.350,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach dem Verkauf eines Gebrauchtwagens und der Beseitigung von Mängeln um Schadenersatz wegen eines merkantilen Minderwertes.

Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 08.05.2014 einen gebrauchten PKW der Marke Audi, Modell Q5 zu einem Preis von 43.500,00 €. Nach Übergabe des Fahrzeuges bemerkte der Kläger, dass nach einer Fahrzeugwäsche im rechten vorderen Fußraum Wasser eingetreten war. Vom 04.06. bis 05.06.2014 wurde in der Autowerkstatt M. in B. ein Reparaturversuch durchgeführt. Dabei wurden ein Gehäusebauteil und ein Schlauch der Klimaanlage ausgetauscht. Nach dem Reparaturversuch kam es bei Regen jedoch zu weiteren Wassereintritten in das Fahrzeug. Bei einem erneuten Reparaturversuch vom 24. bis 25.06.2014 wurde eine Reparatur an der Frontscheibe vorgenommen. Gleichwohl kam es bei einer Begutachtung am 28.06.2014 zu einem neuen Feuchtigkeitseintritt. An der Lenksäule des Fahrzeuges wurden deutliche Korrosionsspuren festgestellt. Daraufhin ließ die Beklagte am 08.07.2014 das Fahrzeug abholen und führte umfangreiche Reparaturarbeiten durch. Im Einzelnen wurden der Ansaugstutzen, die Lenksäule, ein Gebläsemotor, der Teppichboden und eine Lenk-Zwischenwelle gewechselt. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 27.07.2014 wieder zur Verfügung gestellt. Zum weiteren Eintritt von Feuchtigkeit kam es nach der letzten Reparatur nicht mehr.

Mit Schreiben vom 28.08.2014 forderte der Kläger von der Beklagten wegen des erhöhten Reparaturrisikos und des Minderwertes des Fahrzeuges bei einem möglichen Verkauf Schadenersatz. Er setzte hierfür 10 Prozent des Kaufpreises an, mithin 4.350,00 €. Die Beklagte wies diesen Anspruch mit Schreiben vom 09.09.2014 zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er eine Wertminderung von 10 Prozent des Kaufpreises verlangen könne. Die Bagatellschadensgrenze sei bei Weitem überstiegen. Bei einem Verkauf des Fahrzeuges sei der Kläger verpfl[…]


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