LG Münster – Az.: 115 O 150/20 – Urteil vom 08.04.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Der am ##.##.1960 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten einen Vertrag über eine Risiko-Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein vom 20.07.2010, Bl. 48 – 51 d.A.). Versicherungsbeginn war der 01.07.2010, Versicherungsablauf der 01.07.2020. Vereinbart für den Fall der Berufsunfähigkeit waren Beitragsbefreiung sowie eine monatliche Rente in Höhe von 2.900,00 EUR, der monatliche Beitrag betrug 327,87 EUR. Vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen waren Erkrankungen und Funktionsstörungen des rechten Ellenbogengelenks. Vertragsgrundlage sind die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit erweitertem Leistungsumfang (Anlage K 5, Bl. 13 – 17 d.A.).
Der Kläger ist Bankangestellter und übt die Tätigkeit eines sog. Immobilien-Besichtigers aus.
Seit dem 27.02.2020 ist dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. An diesem Tag hatte sich der Kläger zur Diagnostik und Therapie eines Harnleitersteins in das Klinikum X begeben. Als Nebenbefund wurden dort Rundherde der Lunge entdeckt. Die pulmonalen Rundherde ließen sich keiner konkreten Erkrankung zuordnen, sie waren unklaren Ursprunges.
Am 24.03.2020 wurde in der Uniklinik Y eine CT-Untersuchung durchgeführt, es wurden Lungenrundherde bis ca. 1 cm Durchmesser festgestellt, darunter keine neu aufgetretenen Lungenrundherde.
Im Arztbericht vom 07.04.2020 (Anlage K 7, Bl. 22 – 23 d.A.) ist eine gute körperliche Belastbarkeit des Klägers genannt und weiter aufgeführt, dass Lungenfunktionstests, die im Rahmen einer Tätigkeit des Klägers bei der freiwilligen Feuerwehr gemacht worden seien, stets unauffällig gewesen seien.
Im Klinikum Z wurde am 27.07.2020 eine MSCT-Untersuchung des Thorax mit Kontrastmittel durchgeführt. Im Arztbrief vom 31.07.2020 (Anlage K 14, Bl. 65 d.A.) ist als „Empfehlung der Tumorkonferenz vom 28.07.2020“ aufgeführt:
„kein Hinweis auf Malignität, pulmonale Rundherde nahezu vollständig zurückgebildet“.
Im Arztbrief heißt es weiter, es sei von einer entzündlichen Genese auszugehen. Über ein potentiell erhöhtes Risiko für einen komplikativen Verlauf im Falle einer SAR[…]