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Sachverständigengutachten – sehr geringer Restwert

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Ein Autounfall kann nicht nur Blechschaden, sondern auch erheblichen Ärger bedeuten – besonders, wenn es um den Restwert des Wracks geht. Ein Geschädigter verkaufte seinen Unfallwagen umgehend für 50 Euro, doch die Versicherung forderte einen viel höheren Betrag für das kaputte Fahrzeug. Nun hat ein Gericht geklärt, wann Autofahrer auf das Gutachten ihres Sachverständigen vertrauen und ihr demoliertes Fahrzeug zügig veräußern dürfen, ohne auf die Versicherung warten zu müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 C 2975/15 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Lübeck
  • Datum: 25.04.2016
  • Aktenzeichen: 26 C 2975/15
  • Verfahrensart: Schadensersatzklage
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer eines Pkw, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt und der von der beklagten Versicherung die Zahlung einer Restwertdifferenz forderte.
  • Beklagte: Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der die Haftung für den Unfall anerkannte, aber eine geringere Zahlung unter Berufung auf eine angebliche Pflichtverletzung des Klägers forderte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei einem Unfall einen Totalschaden. Ein Sachverständiger ermittelte einen Restwert von 50,00 €, woraufhin der Kläger das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufte. Die Beklagte bot dem Kläger jedoch erst nach dem Verkauf ein deutlich höheres Restwertangebot von 3.300,00 € an.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, indem er sein beschädigtes Fahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufte, noch bevor der Versicherer ein höheres Angebot unterbreitete.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger die geforderte Differenz von 3.250,00 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht sah keine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers. Ein Geschädigter darf sich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen, wenn dieser den Restwert korrekt auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Ein höheres Restwertangebot des Versicherers muss dem Geschädigten vor dem Verkauf des Fahrzeugs unterbreitet werden, um relevant zu sein.
  • Folgen: Geschädigte nach einem wirtschaftlichen Totalschaden dürfen ihr Fahrzeug zeitnah zum vom Sachverständigen ermittelten regionalen Restwert verkaufen, ohne auf spätere höhere Angebote des Haftpflichtversicherers warten zu müssen. Das Risiko eines unzutreffenden Sachverständigengutachtens trägt im Verhältnis zum Geschädigten der Schädiger.

Der Fall vor Gericht


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