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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigengutachten – sehr geringer Restwert

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AG Lübeck – Az.: 26 C 2975/15 – Urteil vom 25.04.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2015 sowie weitere 173,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in L. vom 30. April 2015 geltend.

Der Kläger war Eigentümer des Pkw Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen … Dieses Fahrzeug wurde am 30. April 2015 um 17.15 Uhr bei einem Verkehrsunfall in der H. Straße/S. Straße in L. erheblich beschädigt. Unfallverursacher war der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer versichert war. Die 100%ige Haftung der Beklagten für Schadensersatzansprüche aus diesem Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Beklagte hat die Schadensersatzansprüche des Klägers bis auf eine Restwertdifferenz auch bereits reguliert.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger noch die ausstehende Restwertdifferenz geltend.

Der Kläger ließ die Schadenshöhe durch ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ingenieurs A. D. ermitteln. Dieser kam in seinem Gutachten vom 04.05.2015 zu dem Ergebnis, dass von Reparaturkosten in Höhe von 7.791,58 € netto bzw. 9.271,98 € brutto auszugehen sei. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 9.000,00 € angegeben, der Restwert mit 50,00 €. Zur Ermittlung des Restwertes hatte der Sachverständige 3 Angebote auf dem regionalen Markt eingeholt. Das Höchstgebot für den verunfallten Pkw des Klägers betrug 50,00 €, abgegeben von der Firma W. U., die beiden weiteren Restwertangebote von der Firma C.-A.-Service und der Firma T. R. Centrum beliefen sich auf jeweils 0 Euro.

Der Kläger rechnete gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 08. Mai 2015 unter Fristsetzung zum 18. Mai 2015 nach dem Wiederbeschaffungsaufwand ab.

Am 09. Mai 2015 verkaufte der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug zu dem sachverständig festgestellten Restwert in Höhe von 50,00 €.

Nachdem die Beklagte bereits am 20.05.2015 die Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten reguliert hatte, rechnete sie mit Schreiben vom 25.06[…]


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