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Zerstörung eines Gartens – Schadensersatz

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 175/17 – Urteil vom 05.04.2018

1. Auf die verbundenen Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 7 O 354/16 – vom 08.12.2017 aufgehoben.

2. Auf die verbundenen Berufungen der Kläger und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.09.2017 – 7 O 354/16 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.371,86 € vom 21.05.2015 bis zum 09.12.2016 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung von 1.428,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2016 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern abzüglich bereits erstatteter 628,14 € die gesetzliche Mehrwertsteuer zu ersetzen, die sie aufgrund der Beseitigung des aus dem Ereignis vom 03.07.2014 (Reinigung eines Asbestdachs auf dem Anwesen M. Straße 8, K) entstandenen Sachschadens zu zahlen haben.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe mit dem Az. 5 OH 3/15 tragen die Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 9/20 und der Beklagte zu 11/20.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen einer Asbestkontamination ihres Gartens.

Die Parteien sind Nachbarn. Am 03.07.2014 ließ der Beklagte sein mit asbesthaltigen Platten gedecktes Garagendach mittels eines Dampfstrahlers reinigen, wodurch das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück M. Straße 10 in K mit Asbestzementschlamm verunreinigt wurde. Auf behördliche Anordnung der Stadt K wurde in der Folge der rückwärtige Gartenbereich der Kläger – inklusive des Bewuchses sowie einer dort vorhandenen Terrasse nebst Gartenteich – vollflächig abgetragen und entsorgt. Der Garten wurde seither nicht wieder neu angelegt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2015 forderten die Kläger vom Beklagten, bis zum 20.0[…]


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