Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ws 152/05
Beschluss vom 27.03.2007
Strafsache wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, hier: Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 04. März 2007 gegen den Beschluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 16. Februar 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 03. 2007 beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss der Berufungskammer des Landgerichts Münster vom 16.02.2007, mit dem sein Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist.
Dem Rechtsmittel des Angeklagten liegt folgender Verfahrensablauf zu Grunde:
Dem Angeklagten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 25.01.2006 zur Last gelegt, sich am 16.11.2005 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht zu haben, als er auf der BAB 1 bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h aus eigennützigen Gründen ein vor ihm fahrendes Fahrzeug rechts überholte, unmittelbar anschließend in die vorher befahrende Fahrspur wieder einscherte und hierbei das nunmehr hinter ihm fahrende Auto zu einer starken Abbremsung zwang, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Nachdem das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet hatte, hat es mit Verfügung vom 29.03.2006 Termin zur Hauptverhandlung zunächst auf den 11.05.2006 bestimmt. Da im Gerichtstermin ein Zeuge fehlte, hat der Strafrichter die Hauptverhandlung ausgesetzt und neuen Termin auf den 22. Juni 2006 angesetzt. In dem neuen Termin ist der den Vorwurf bestreitende Angeklagte dann wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Gleichzeitig ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen worden. Ferner hat das Gericht eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von noch sechs Monaten verhängt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Berufung eingelegt.
Nach Zustellung der Urteilsausfertigung hat sodann das Amtsgericht dem Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 31.08.2006 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Seine als Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung gewertete Beschwerde hat d[…]