Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Az.: 1 B 238/08
Beschluss vom 03.07.2008
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Saarland, Az.: 10 L 270/08
In dem Verfahren wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis) hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis am 3. Juli 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 09.Mai 2008 – 10 L 270/08 – wird zurückgewiesen.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht bewilligt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird – auch – für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe:
Die Zulässigkeit der Beschwerde kann dahinstehen. Ob die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall – im Hinblick auf die Übermittlung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts per Telefax am 09.05.2008 und den unvollständigen Eingang der Beschwerdeschrift am 23.05.2008 – eingehalten worden ist oder ob dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 13.03.2008, mit der dem Antragsteller das Recht aberkannt wurde, von der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden ist.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Entscheidung des Antragsgegners mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 in der Fassung der Richtlin[…]