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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall  auf einer mehrspurigen Straße nach Wiedereinscheren nach Überholen

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LG Hamburg – Az.: 319 O 124/17 – Urteil vom 07.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz anlässlich eines Unfallereignisses vom 19.08.2015 in H. geltend. Beteiligt an den Unfall waren der klägerische PKW Mercedes-Benz CL 500 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Unfallgegner war der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen …

Der Kläger und der Beklagte zu 1) befuhren gegen 8.00 Uhr die S.str. stadteinwärts. In Höhe der Einmündung P. Straße kam es zu einem seitlichen Zusammenstoß zwischen dem klägerischen Mercedes und dem Nissan des Beklagten zu 1).

Der Kläger behauptet, er sei auf dem linken Fahrstreifen der zweispurigen S.str. gefahren. Als sich die Fahrbahn auf drei Spuren erweiterte, sei er auf die dritte Spur ganz nach links gefahren. Der Beklagte zu 1) habe sich auf der Mittelspur befunden und einen Fahrstreifenwechsel vom mittleren auf den linken Fahrstreifen vorgenommen, um verbotswidrig links abzubiegen. Dabei sei der Beklagte zu 1) mit der linken vorderen Ecke gegen die Seite des Mercedes gefahren. Der Kläger habe noch versucht, sein Fahrzeug abzubremsen und in den Gegenverkehr zu lenken, um eine Kollision zu verhindern. Auf die vom Kläger angefertigte Skizze Anlage K 1 und ein Foto mit der Endstellung der Fahrzeuge Anlage K 2 wird Bezug genommen. Der Sachverständige P. habe den nicht behobenen Altschaden bei seiner Kalkulation berücksichtigt.

Der Kläger macht Schadensersatz in Höhe von € geltend der sich wie folgt berechnet:

– Reparaturkosten netto Anlage K 3    6.621,29 €

– Sachverständigenkosten Anlage K 4 794,49 €

– Auslagenpauschale     25,00 €

Gesamt 7.440,78 €

Daneben verlangt der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €.

Der Kläger beantragt

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.440,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2016 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Forderung des Prozessbevollmächtigt[…]


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